Artikel 30 VO (EWG) 76/1417
Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so hat er dies in einer schriftlichen Bemerkung hinreichend zu begründen. Die Verweigerung wird dem Anweisungsbefugten mitgeteilt.
Wird der Sichtvermerk verweigert und erhält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so wird der Antrag dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt.
Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann sich der Verwaltungsrat durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof innerhalb eines Monats über alle diese Beschlüsse.
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