Artikel 31 VO (EWG) 76/1417

Die Feststellung einer Ausgabe durch den Anweisungsbefugten umfaßt:

die Prüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers,

die Bestimmung oder Prüfung des Bestehens und des Betrags der Forderung,

die Prüfung der Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung.

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