Artikel 31 VO (EWG) 76/1417
Die Feststellung einer Ausgabe durch den Anweisungsbefugten umfaßt:
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die Prüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers,
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die Bestimmung oder Prüfung des Bestehens und des Betrags der Forderung,
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die Prüfung der Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung.
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