Artikel 32 VO (EWG) 76/1417
Für die Feststellung von Ausgaben ist die Vorlage von Belegen erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers und die Art der von ihm erbrachten Leistung oder das Vorhandensein eines Nachweises zur Rechtfertigung der Zahlung hervorgehen.
Der für die Feststellung der Ausgaben zuständige Anweisungsbefugte nimmt die Belegprüfung selbst vor oder prüft unter eigener Verantwortung nach, ob diese vorgenommen worden ist.
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