Artikel 34 VO (EWG) 76/1417

Die Auszahlungsanordnung muß enthalten:

das Rechnungsjahr, unter dem die Ausgabe verbucht werden soll,

den Artikel des Einnahmen- und Ausgabenplans und gegebenenfalls weitere Untergliederungen,

den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und in Worten) in Ecu oder in Landeswährung,

Name und Anschrift des Zahlungsempfängers,

den Gegenstand der Ausgabe und

soweit möglich die Zahlungsform.

Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.