Artikel 34 VO (EWG) 76/1417
Die Auszahlungsanordnung muß enthalten:
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das Rechnungsjahr, unter dem die Ausgabe verbucht werden soll,
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den Artikel des Einnahmen- und Ausgabenplans und gegebenenfalls weitere Untergliederungen,
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den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und in Worten) in Ecu oder in Landeswährung,
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Name und Anschrift des Zahlungsempfängers,
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den Gegenstand der Ausgabe und
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soweit möglich die Zahlungsform.
Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen.
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