Artikel 35 VO (EWG) 76/1417

Der Auszahlungsanordnung sind die Originalbelege beizufügen; sie werden versehen mit bzw. Begleitet von einer Bescheinigung, mit der die Richtigkeit der zu zahlenden Beträge, der Eingang der Lieferungen oder die Ausführung der Leistungen sowie gegebenenfalls die Eintragung der Gegenstände in das in Artikel 52 genannte Bestandsverzeichnis bestätigt wird.

Außerdem sind auf der Auszahlungsanordnung Nummer und Datum der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen anzugeben. An Stelle der Originalbelege können gegebenenfalls Abschriften verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Anweisungsbefugten zu bescheinigen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.