Artikel 36 VO (EWG) 76/1417

(1) Bei Abschlagszahlungen sind der ersten Auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers auf die Abschlagszahlung hervorgeht. Die bereits vorgelegten Belege sowie die nähere Bezeichnung der ersten Auszahlungsanordnung sind auf den folgenden Auszahlungsanordnungen zu vermerken.

(2) Der Anweisungsbefugte kann dem Personal Vorschüsse gewähren, wenn dies in einer Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Anweisungsbefugte kann einen Vorschuß zur Deckung von Beträgen genehmigen, die ein Bediensteter für Rechnung der Stiftung auszulegen hat.

Außer den Vorschüssen der Zahlstellen im Sinne des Artikels 43 dürfen Vorschüsse nur gezahlt werden, wenn der Finanzkontrolleur vorher seinen Sichtvermerk erteilt hat.

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