Artikel 37 VO (EWG) 76/1417
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18a sind die Auszahlungsanordnungen dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten.
Durch den vorherigen Sichtvermerk werden bestätigt:
- a)
- die Ordnungsmäßigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung,
- b)
- die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Grundsätze und Erfordernisse der wirtschaftlichen Haushaltsführung,
- c)
- die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
- d)
- die Verfügbarkeit der Mittel,
- e)
- die Ordnungsmäßigkeit der Belege,
- f)
- die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.
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