Artikel 37 VO (EWG) 76/1417

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18a sind die Auszahlungsanordnungen dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten.

Durch den vorherigen Sichtvermerk werden bestätigt:

a)
die Ordnungsmäßigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung,
b)
die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Grundsätze und Erfordernisse der wirtschaftlichen Haushaltsführung,
c)
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
d)
die Verfügbarkeit der Mittel,
e)
die Ordnungsmäßigkeit der Belege,
f)
die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

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