Artikel 39 VO (EWG) 76/1417
Nach Erteilung des Sichtvermerks wird das Original der Auszahlungsanordnung zusammen mit den Belegen dem Rechnungsführer zugeleitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.