Artikel 40 VO (EWG) 76/1417

Durch die Zahlung erfüllt die Stiftung ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger.

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel bewirkt.

Liegen sachliche Irrtümer vor oder besteht Grund zu der Annahme, daß die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung hat, oder sind die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung auszusetzen.

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