Artikel 41 VO (EWG) 76/1417
Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er unverzüglich dem Anweisungsbefugten und zur Kenntnisnahme dem Finanzkontrolleur zuleitet.
Außer in den Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung hat, kann der Anweisungsbefugte die von der Stiftung nach ihrer Geschäftsordnung bezeichnete Stelle befassen. Die befaßte Stelle kann schriftlich und unter eigener Verantwortung anordnen, daß die Zahlung vorgenommen wird.
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