Artikel 42 VO (EWG) 76/1417

Die Zahlungen sind grundsätzlich über ein Bank- oder Postscheckkonto zu leisten.

Die in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen regeln im einzelnen, wie diese Konten einzurichten und anzulegen sind und wie sie geführt werden. Sie müssen insbesondere bestimmen, welche Zahlungen ausschließlich entweder durch Scheck oder durch Bank- oder Postüberweisung zu bewirken sind, und müssen ferner vorsehen, daß Schecks sowie Bank- oder Postüberweisungen mit den Unter-Schriften zweier ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter zu versehen sind, darunter notwendigerweise derjenigen des Rechnungsführers, eines unterstellten Rechnungsführers oder eines Zahlstellenverwalters.

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