Artikel 43 VO (EWG) 76/1417

Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können nach Maßgabe der in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen Zahlstellen errichtet werden.

Lediglich der Rechnungsführer kann, außer in den in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegten Ausnahmefällen, die Zahlstellen mit Mitteln versehen.

Die Durchführungsbestimmungen müssen insbesondere folgendes regeln:

die Einzelheiten der Bestellung der Zahlstellenverwalter,

die Art und den Höchstbetrag jeder zu leistenden Ausgabe,

den Höchstbetrag der Vorschüsse, die gewährt werden können,

die Fristen für die Vorlage der Belege,

die Verantwortung der Zahlstellenverwalter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.