Artikel 43a VO (EWG) 76/1417
(1) Es ist zu erstellen:
- a)
- eine Kartei zur Erfassung der Planstellen mit einer Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten jeder Planstelle der Laufbahngruppe A,
- b)
- ein Stellenplan mit dem Organisationsplan der Dienststellen und Angaben über den Aufgabenbereich jeder Verwaltungseinheit.
(2) Wird eine Stelle im Einnahmen- und Ausgabenplan als „künftig wegfallend” (kw) ausgewiesen, so darf die nächste freiwerdende Stelle derselben Laufbahn nicht mehr besetzt werden.
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