Artikel 43a VO (EWG) 76/1417

(1) Es ist zu erstellen:

a)
eine Kartei zur Erfassung der Planstellen mit einer Beschreibung der Aufgaben und Tätigkeiten jeder Planstelle der Laufbahngruppe A,
b)
ein Stellenplan mit dem Organisationsplan der Dienststellen und Angaben über den Aufgabenbereich jeder Verwaltungseinheit.

(2) Wird eine Stelle im Einnahmen- und Ausgabenplan als „künftig wegfallend” (kw) ausgewiesen, so darf die nächste freiwerdende Stelle derselben Laufbahn nicht mehr besetzt werden.

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