Artikel 44 VO (EWG) 76/1417
(1) Die Aufträge über die Lieferung oder die Anmietung von Gebäuden, Bürobedarf, Mobiliar und Material sowie Bau- und sonstigen Leistungen werden in Form schriftlicher Verträge vergeben. Außer bei Aufträgen über die Lieferung oder die Anmietung von Gebäuden erfolgt die Vergabe nach Ausschreibung im Preis- oder Leistungswettbewerb.
In den Fällen des Artikels 46 können Aufträge jedoch freihändig vergeben werden.
In den Fällen des Artikels 50 können Aufträge auch lediglich gegen Rechnung vergeben werden.
(2) Die Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb werden grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, soweit dies mit der Entwicklung der Industrie in den Gemeinschaften vereinbar ist, in dritten Ländern bekanntgegeben. Bei bestimmten Aufträgen, die nach Wert oder Art nicht Gegenstand einer allgemeinen Ausschreibung sein können, kann diese Bekanntgabe eingeschränkt werden.
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