Artikel 45 VO (EWG) 76/1417
(1) Die Vergabe im Preiswettbewerb ist eine Maßnahme der Verwaltung zwecks Abschluß eines Vertrages, der eine Ausschreibung vorausgeht. Hierbei wird öffentlich demjenigen Bieter, der das niedrigste unter den formgerechten, vorschriftsmäßigen und vergleichbaren Angeboten abgegeben hat, der Anspruch auf die endgültige Erteilung des Zuschlags nach Genehmigung durch den Anweisungsbefugten zuerkannt. Die Vergabe im Preiswettbewerb ist dann öffentlich, wenn jeder Bewerber ein Angebot einreichen kann; sie wird als beschränkt bezeichnet, wenn nur solche Bewerber Angebote einreichen dürfen, deren Beteiligung auf Grund ihrer besonderen Qualifikation beschlossen worden ist.
(2) Bei der Vergabe im Leistungswettbewerb wird der Vertrag zwischen den Vertragsparteien nach einer Ausschreibung zur Teilnahme an einem Wettbewerb abgeschlossen. Hierbei kann das Angebot frei gewählt werden, das hinsichtlich des Preises der Leistungen, der sich aus diesen ergebenden Betriebskosten, ihres technischen Werts und ihrer Ausführungsfrist sowie der von jedem Bieter gebotenen fachlichen und finanziellen Sicherheiten als am vorteilhaftesten befunden wird.
Die Vergabe im Leistungswettbewerb ist dann öffentlich, wenn sie mit einer allgemeinen Ausschreibung zur Teilnahme am Wettbewerb verbunden ist; sie gilt als beschränkt, wenn sich die Ausschreibung nur an die Bewerber wendet, deren Beteiligung auf Grund der besonderen Qualifikation beschlossen worden ist.
(3) Das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe sowohl im Preiswettbewerb als auch im Leistungswettbewerb wird im einzelnen in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen geregelt.
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