Artikel 46 VO (EWG) 76/1417

Die freihändige Vergabe eines Auftrags ist zulässig,

a)
bei der Beschaffung oder der Anmietung von Bürobedarf, Mobiliar und Material, Bau- und sonstigen Leistungen in den Grenzen, die durch die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, wobei die Stiftung verpflichtet bleibt, die Unternehmer oder Lieferer, welche die den Gegenstand der Vergaben bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen;
b)
wenn die Beschaffung oder die Miete von Bürobedarf, Mobiliar und Material, die Bau- oder sonstigen Leistungen so dringend sind, daß der mit der in Artikel 45 genannten Ausschreibung zur Teilnahme an einem Wettbewerb verbundene Zeitaufwand nicht tragbar ist;
c)
wenn die Ausschreibungen zur Vergabe im Preis- oder Leistungswettbewerb ergebnislos geblieben sind oder kein Angebot mit annehmbaren Preisen erbracht haben;
d)
wenn mit Rücksicht auf technische Erfordernisse oder sachliche oder rechtliche Umstände die Lieferungen, Bau- oder sonstigen Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmer oder Lieferer ausgeführt werden können;
e)
bei zusätzlichen Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die technisch nicht von dem Hauptauftrag getrennt werden können.

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