Artikel 48 VO (EWG) 76/1417
Aufträge, deren Volumen den nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Betrag übersteigt, werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
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