Artikel 49 VO (EWG) 76/1417

Zur Sicherung der Vertragsausführung kann von den Lieferern oder Unternehmern im Rahmen der Garantiebedingungen verlangt werden, daß im voraus eine Sicherheit geleistet wird.

Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach:

den bei den Lieferverträgen handelsüblichen Bedingungen,

den besonderen Verdingungsunterlagen für die Ausführung der Bauleistungen.

Bei Leistungen, deren Auftragssumme den nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Betrag übersteigt, ist die Sicherheitsleistung obligatorisch. Bis zur endgültigen Abnahme kann eine Sicherheit einbehalten werden.

Bei Nichtausführung oder bei verspäteter Ausführung des Auftrags hält sich die Stiftung schadlos für alle Schäden, Zinsen und Kosten, und zwar in Höhe eines angemessenen Schadenersatzes, insbesondere durch Abzug des Betrages von der Sicherheit, wobei es unerheblich ist, ob die Sicherheit unmittelbar vom Lieferer bzw. dem Unternehmer oder von einem Dritten geleistet ist.

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