Artikel 50 VO (EWG) 76/1417
Aufträge können auch lediglich gegen Rechnung vergeben werden, wenn der geschätzte Wert der Lieferungen, Bau- und sonstigen Leistungen die Grenzen, die durch die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht überschreitet.
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