Artikel 51 VO (EWG) 76/1417

Bei der Auftragsvergabe nach Maßgabe dieser Verordnung hat die Stiftung die vom Rat zur Durchführung des Vertrages erlassenen Richtlinien für die Bereiche öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu beachten, sofern das Auftragsvolumen die in den genannten Richtlinien festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.