Artikel 51 VO (EWG) 76/1417
Bei der Auftragsvergabe nach Maßgabe dieser Verordnung hat die Stiftung die vom Rat zur Durchführung des Vertrages erlassenen Richtlinien für die Bereiche öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu beachten, sofern das Auftragsvolumen die in den genannten Richtlinien festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt.
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