Artikel 52 VO (EWG) 76/1417
Alle zum Vermögen der Stiftung gehörenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände werden nach dem von der Kommission festgelegten Muster in einem laufenden Bestandsverzeichnis mengenmäßig und wertmäßig erfaßt. In dieses Verzeichnis werden bewegliche Gegenstände nur dann eingetragen, wenn ihr Wert den Betrag übersteigt, der in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt wird.
Die Stiftung läßt durch ihre Dienststellen die Übereinstimmung des Bestandsverzeichnisses mit dem tatsächlichen Bestand nachprüfen.
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