Artikel 53 VO (EWG) 76/1417
Sollen bewegliche Gegenstände veräußert werden, so ist dies in geeigneter Weise zu veröffentlichen; die Einzelheiten für diese Veröffentlichung werden in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.
Bedienstete der Stiftung dürfen bewegliche Gegenstände, die von dieser veräußert werden, nur erwerben, wenn der Verkauf im öffentlichen Preiswettbewerb erfolgt.
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