Artikel 54 VO (EWG) 76/1417

Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert oder vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so hat der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder eine Niederschrift auszustellen, die mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu versehen ist.

Aus der Erklärung oder der Niederschrift muß insbesondere hervorgehen, ob ein Bediensteter der Stiftung oder eine andere Person zum Schadenersatz herangezogen werden kann.

Wird unbewegliches Vermögen oder werden Großanlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind entsprechende Verträge zu erstellen, die mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu versehen sind. Der Kommission ist hiervon jährlich bei der Vorlage des Voranschlags des Einnahmen- und Ausgabenplans Mitteilung zu machen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.