Artikel 55 VO (EWG) 76/1417

Neuerworbene bewegliche oder unbewegliche Gegenstände im Sinne des Artikels 52 sind jeweils vor der Bezahlung in das laufende Bestandsverzeichnis einzutragen.

Die erfolgte Eintragung ist auf der entsprechenden Rechnung oder dem beigefügten Dokument zu vermerken.

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