Artikel 56 VO (EWG) 76/1417

Die Rechnungsführung ist in Ecu nach Kalenderjahren in Form der „doppelten Buchführung” vorzunehmen. Sie muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres erfassen. Sie stützt sich auf die Belege. Die Rechnungen der Stiftung können außerdem auch in der Währung des Landes geführt werden, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet.

Die Abrechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden werden in Ecu aufgestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.