Artikel 57 VO (EWG) 76/1417

Im Buchungsplan wird zwischen Haushaltskonten und Konten der Vermögensübersicht unterschieden.

Er setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

a)
den Konten für Haushaltseinnahmen und -ausgaben, anhand deren die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans im einzelnen nachvollziehbar ist;
b)
den Konten der Vermögensübersicht, anhand deren die Vermögenslage der Stiftung feststellbar ist.

An diesen Konten lassen sich die voraussichtlichen Auswirkungen der rechtlichen Verpflichtungen der Stiftung ablesen.

Die Rechnungsführung muß es gestatten, eine jährliche Vermögensbilanz und eine nach Kapiteln und Artikeln gegliederte monatliche Übersicht über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben zu erstellen.

Diese Übersichten werden dem Finanzkontrolleur, dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungshof übermittelt.

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