Artikel 58 VO (EWG) 76/1417
Alle Vorschüsse werden auf einem Verwahrkonto verbucht und spätestens in dem Haushaltsjahr abgerechnet, das auf die Zahlung dieses Vorschusses folgt; ausgenommen sind Dauervorschüsse, die in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.
Die in Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 erwähnten Vorschüsse werden jedoch in der Regel binnen sechs Wochen nach Durchführung der Maßnahme abgerechnet, für die sie gewährt wurden.
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