Artikel 60 VO (EWG) 76/1417
Die Bücher werden bei Ablauf des Rechnungsjahres abgeschlossen, damit die Übersicht über das Vermögen und die Schulden und die Abrechnung, die in Titel VI vorgesehen sind, aufgestellt werden können. Die Abrechnung ist dem Finanzkontrolleur vorzulegen.
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