Artikel 61 VO (EWG) 76/1417
Die Anweisungsbefugten sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Forderungen feststellen oder Annahmeanordnung erteilen, Zahlungsverpflichtungen eingehen oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnen, ohne diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen zu beachten. Das gleiche gilt, wenn sie es unterlassen, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn sie die Erteilung von Annahmeanordnung ohne Grund unterlassen oder verzögern.
Das gleiche gilt, wenn sie die Erteilung einer Auszahlungsanordnung, die eine Haftung der Stiftung gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlassen oder verzögern.
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