Artikel 62 VO (EWG) 76/1417

(1) Die Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer sind für die von ihnen geleisteten Zahlungen disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie dabei die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 nicht beachtet haben.

Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Unter den gleichen Bedingungen sind sie verantwortlich für die ordnungsmäßige Ausführung der Anordnungen, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank- und Postscheckkonten erhalten, insbesondere

a)
wenn die von ihnen vorgenommenen Zahlungen oder Einziehungen nicht den auf den Auszahlungsanordnungen bzw. den Einziehungsanordnungen angegebenen Beträgen entsprechen;
b)
wenn sie die Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten.

(2) Die Zahlstellenverwalter sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet,

a)
wenn sie die von ihnen geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsmäßige Belege nachweisen können;
b)
wenn sie die Zahlung an eine andere Person als den Empfangsberechtigten leisten.

Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Der Rechnungsführer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter versichern sich gegen die Risiken, denen sie aufgrund dieses Artikels ausgesetzt sind.

Die Stiftung deckt die betreffenden Versicherungskosten.

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