Artikel 63 VO (EWG) 76/1417
Die Anweisungsbefugten, Rechnungsführer, unterstellten Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet und disziplinarisch verantwortlich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.