Artikel 65 VO (EWG) 76/1417
Der Verwaltungsrat erstellt jährlich eine Abrechnung der Stiftung.
In der Abrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, auszuweisen. Sie hat dieselbe Form und dieselben Untergliederungen wie der Einnahmen und Ausgabenplan.
Der Abrechnung wird eine Analyse der Haushaltsführung des betreffenden Jahres vorangestellt. Die Stiftung erteilt bei der Ausarbeitung, der Analyse näheren Aufschluß über die Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Grundsätze und Ziele.
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