Artikel 68 VO (EWG) 76/1417

Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof spätestens bis zum 31. März die Abrechnung, die Analyse der Haushaltsführung sowie die Vermögensübersicht der Stiftung für das abgelaufene Haushaltsjahr.

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