Artikel 67 VO (EWG) 76/1417
(1) Der Verwaltungsrat erstellt die Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Stiftung zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres.
Dieser Übersicht ist ein zum gleichen Zeitpunkt aufgestellter Kontenabschluß beigefügt, der den Kontenstand in Soll und Haben sowie die Salden wiedergibt.
Die Vermögensübersicht umfaßt auf der Aktivseite den Betrag der noch einzuziehenden Einnahmen und auf der Passivseite den Betrag der Ausgaben des Haushaltsjahres, die noch nicht in der Abrechnung erfaßt wurden.
(2) Diese Dokumente werden dem Finanzkontrolleur vorgelegt.
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