Artikel 70 VO (EWG) 76/1417

Die Stiftung übermittelt dem Rechnungshof vierteljährlich, spätestens aber in dem Monat nach Ablauf des Vierteljahres, die Buchungsbelege, insbesondere die Dokumente und Bescheinigungen betreffend die genaue Anwendung der Bestimmungen über die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Mittelbindungen, die Zahlung von Ausgaben sowie die Feststellung und die Einziehung von Einnahmen.

Der Rechnungshof kann an die Stiftung Fragen betreffend die genannten Buchungsbelege richten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.