Artikel 71 VO (EWG) 76/1417

Die Stiftung gewährt dem Rechnungshof jede Unterstützung und erteilt alle Auskünfte, die letzterer zur Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält.

Sie hält insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen, alle Bücher über Kassen und Sachbestand, Buchungsunterlagen, Belege, sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse sowie Organisations- und Personalübersichten der Dienststellen, die der Rechnungshof zur Prüfung der Haushaltsrechnung anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich hält, zu dessen Verfügung, ebenso wie alle Unterlagen und Daten, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder aufbewahrt werden.

Zu diesem Zweck sind die den Prüfungen des Kontrollausschusses unterliegenden Bediensteten insbesondere verpflichtet:

a)
ihre Kasse zu öffnen sowie die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie sämtliche Bücher und Register und sämtliche anderen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen,
b)
die Korrespondenz und alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die vollständige Durchführung der Prüfung notwendig sind.

Die Erteilung der Informationen nach Buchstabe b) darf nur vom Rechnungshof gefordert werden.

Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, die in den Dienststellen der Stiftung, insbesondere in der für die Beschlüsse über die Einnahmen und Ausgaben verantwortlichen Dienststelle, verwahrt werden.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Stellen außerhalb der Stiftung, die diese Mittel als Subventionen erhalten.

Die Gewährung von Gemeinschaftssubventionen an Empfänger außerhalb der Stiftung bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Empfängers damit, daß die Verwendung der gewährten Subventionen durch den Rechnungshof überprüft wird.

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