Artikel 72 VO (EWG) 76/1417

Für den in Artikel 206a des EWG-Vertrags vorgesehenen Jahresbericht des Rechnungshofes gelten folgende Bestimmungen:

1.
Der Rechnungshof übermittelt der Stiftung und der Kommission spätestens bis zum 15. Juli die Bemerkungen, die ihm zur Aufnahme in den Jahresbericht geeignet erscheinen. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Die Stiftung übermittelt seine Antworten dem Rechnungshof und gleichzeitig der Kommission spätestens bis zum 31. Oktober.
2.
Der Bericht des Rechnungshofes enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
3.
Der Rechnungshof trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Antworten der Stiftung auf seine Bemerkungen unverzüglich nach den Bemerkungen veröffentlicht werden.
4.
Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden, der Stiftung und der Kommission spätestens bis zum 30. November seinen Jahresbericht mit den dazugehörigen Antworten und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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