Artikel 73 VO (EWG) 76/1417
Der Kontrollausschuß erstellt seinen Bericht über die Abrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres spätestens am 15. Juli und übermittelt ihn der Stiftung und der Kommission. Er bringt innerhalb der gleichen Frist seine Bemerkungen zur Vermögensübersicht vor.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Oktober die Abrechnung, die Vermögensübersicht und den Bericht des Kontrollausschusses sowie ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen vor.
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