Artikel 74 VO (EWG) 76/1417
(1) Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, dem Verwaltungsrat der Stiftung Entlastung zur Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Verwaltungsrat die Gründe für den Aufschub dieser Entscheidung mit.
Vertagt das Europäische Parlament den Beschluß zur Erteilung der Entlastung, so bemüht sich der Verwaltungsrat, so schnell wie möglich die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die diesem Beschluß entgegenstehenden Hindernisse auszuräumen.
(2) Der Entlastungsbeschluß bezieht sich auf die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie auf den sich daraus ergebenden Saldo und auf das Vermögen und die Schulden der Stiftung, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt werden; er umfaßt eine Beurteilung der Verantwortung des Verwaltungsrates bei der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans des abgelaufenen Haushaltsjahres.
(3) Der Finanzkontrolleur berücksichtigt die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen.
(4) Der Verwaltungsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten.
(5) Die Stiftung erstattet spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres, in dem der Entlastungsbeschluß gefaßt wurde, Bericht über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die Weisungen, die sie den an der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans beteiligten Dienststellen erteilt hat. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof übermittelt.
Die Stiftung hat ferner in einem Anhang zur Abrechnung des Rechnungsjahres, das auf das Jahr des Entlastungsbeschlusses folgt, Rechenschaft über die Maßnahmen abzulegen, welche auf die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen hin getroffen wurden.
(6) Die Belege für die Rechnungsführung und für die Erstellung der Abrechnung und der Vermögensübersicht werden nach dem Beschluß über die Entlastung zur Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans fünf Jahre lang aufbewahrt.
Allerdings können Belege für Vorgänge, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind, über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt werden, das auf das Jahr des Abschlusses dieser Vorgänge folgt.
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