Artikel 75 VO (EWG) 76/1417
Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle nach den Artikeln 3, 6, 8, 14 und 21 getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen.
Die Ernennung der Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers, der unterstellten Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Befugnisübertragungen und Ernennungen aufgrund der Artikel 18, 20 und 43 werden dem Rechnungshof und dem Finanzkontrolleur notifiziert.
Der Verwaltungsrat übermittelt dem Rechnungshof die von ihm festgelegten internen Finanzregelungen.
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