Artikel 75a VO (EWG) 76/1417
Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 126 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Durchführungsbestimmungen werden die Schwellen für die Artikel 46, 48, 49 und 50 wie folgt festgesetzt:
- —
-
Artikel 46 Buchstabe a): Der Höchstbetrag, bis zu dem die freihändige Vergabe eines Auftrags zulässig ist, wird auf 10000 ECU festgesetzt;
- —
-
Artikel 48: Der Schwellenbetrag, ab dem die Genehmigung des Verwaltungsrates einzuholen ist, wird auf 35000 ECU festgesetzt;
- —
-
Artikel 49 Absatz 3: Der Schwellenbetrag, der für die obligatorische Sicherheitsleistung maßgeblich ist, wird auf 250000 ECU festgesetzt;
- —
-
Artikel 50: Die Höchstbeträge, bis zu denen Aufträge lediglich gegen Rechnung vergeben werden können, werden auf 750 ECU bzw. auf 2000 ECU für Ausgaben, die außerhalb des Sitzes der Stiftung getätigt werden, festgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.