Artikel 1 VO (EWG) 76/3237
(1) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des TIR-Übereinkommens 1975 finden ab 1. Januar 1977 in der Gemeinschaft Anwendung.
Die Erläuterungen in Anlage 6 des genannten Übereinkommens, welche die in Unterabsatz 1 aufgeführten Anlagen betreffen, finden vom gleichen Zeitpunkt an Anwendung.
(2) Das in Anlage 1 des TIR-Übereinkommens 1975 enthaltene Muster des Carnet TIR hat in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 die gleiche rechtliche Geltung und die gleiche Wirkung wie das Carnet TIR des Übereinkommens von 1959.
(3) Der Wortlaut der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des TIR-Übereinkommens 1975 sowie der Erläuterungen in Anlage 6 betreffend diese Anlagen ist im Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.
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