Artikel 3 VO (EWG) 76/413

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt jedoch nicht für Waren, die sich vor ihrem Inkrafttreten unter einer der durch die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 eingeführten Regelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen befanden.

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