Artikel 2 VO (EWG) 76/413

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 wird die darin vorgesehene Frist für die Waren der Tarifnummer 11.07 des Gemeinsamen Zolltarifs

auf drei Monate

bzw.

auf die am Tag der Unterstellung unter die betreffende Zollkontrolle verbleibende Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz beschränkt, wenn diese Geltungsdauer weniger als drei Monate beträgt.

(2) Führt die Anwendung des vorstehenden Absatzes zu einer Frist von weniger als einem Monat für die Unterstellung unter die betreffende Zollkontrolle, beträgt die Frist einen Monat.

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