Artikel 1 VO (EWG) 76/413

Auf Waren der Tarifnummern 10.01 A und 10.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, die zu Waren der Tarifnummer 11.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verarbeiten sind, findet der erste Gedankenstrich des letzten Unterabsatzes von Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 keine Anwendung.

In den Fällen jedoch, in denen die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung für die im vorgenannten Unterabsatz genannten Waren zu einer Frist für die Unterstellung unter Zollkontrolle von weniger als einem Monat führen würde, beträgt diese Frist einen Monat.

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