Präambel VO (EWG) 76/413
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3058/75(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht(3), sind die Fristen festgelegt, innerhalb derer die Erzeugnisse unter den Verfahren verbleiben können, die durch Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 zur Festlegung ergänzender Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/72(5), eingeführt wurden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 können diese Fristen je nach den Eigenschaften der einzelnen Erzeugnisse oder Waren verkürzt werden, um Schwierigkeiten auf den Märkten zu vermeiden.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die geltenden Fristen bei Getreideerzeugnissen der Tarifnummer 11.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zu Schwierigkeiten führen können. Deshalb sind diese Fristen für die genannten Erzeugnisse zu verkürzen und an die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen anzugleichen, die am Tage, an dem die Waren einem der Verfahren von Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 unterworfen werden, noch verbleibt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 306 vom 26. 11. 1975, S. 3.
- (3)
ABl. Nr. L 250 vom 4. 10. 1969, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 130 vom 7. 6. 1972, S. 15.
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