Artikel 13 VO (EWG) 77/1180

Für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines Gemeinschaftskontingents von jährlich 90 Tonnen um 30 % gesenkt.

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung
20.06

Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:

B.
andere:

II.
ohne Zusatz von Alkohol:

c)
ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts:

1.
von 4,5 kg oder mehr:

ex aa)
Aprikosen:

Aprikosenpülpe

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.