Artikel 13 VO (EWG) 77/1180
Für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines Gemeinschaftskontingents von jährlich 90 Tonnen um 30 % gesenkt.
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung |
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20.06 |
Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
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