Artikel 12 VO (EWG) 77/1180

(1) Für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um folgenden Prozentsatz unter der Voraussetzung gesenkt, daß die in einem Briefwechsel festzulegenden Bedingungen eingehalten werden:

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung

Zollsenkungssatz

(%)

20.02

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

ex C.
Tomaten:

Tomatenmark

30

(2) Die Zollsenkung gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in einem jährlichen Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien über die Bedingungen und Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

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