Artikel 11 VO (EWG) 77/1180

(1) Für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 40 % gesenkt, sofern die entsprechend den folgenden Absätzen festgesetzten Mindestpreise eingehalten werden.

(2) Mindestpreise im Sinne von Absatz 1 sind bis 30. Juni 1978 die in Anhang IV aufgeführten Preise. Die für den Zeitraum ab 1. Juli 1978 geltenden Preise sind mindestens ebenso hoch wie die Preise in dem genannten Anhang, die durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien dem neuesten Stand angepaßt werden, damit der Kostenentwicklung bei den betreffenden Erzeugnissen Rechnung getragen wird.

(3) Ab 1. Juli 1979 werden die Mindestpreise im Sinne von Absatz 1 von den Vertragsparteien jährlich durch Briefwechsel vereinbart.

(4) Die Zollsenkung gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in Briefwechseln über die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Artikels festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.