Artikel 10 VO (EWG) 77/1180

(1) Unbeschadet der Erhebung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, der feste Teilbetrag dieser Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 80 % verringert.

(2) Die Abschöpfung gemäß Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.

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